Satzung des Fördervereins

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Satzung des

“Vereins der Ehemaligen und Förderer des Hans-Purrmann-Gymnasiums Speyer (e.V.)”

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§1 Aufgaben und Zweck des Vereins

Der “Verein der Ehemaligen und Förderer des Hans-Purrmann-Gymnasiums Speyer (e.V.)” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die “Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe”.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Hilfe für bedürftige Schüler
  • Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
  • Förderung der Schülermitverantwortung, der Schulsanitäter und der Schülerzeitung
  • Unterstützung des Gymnasiums bei dessen Ausstattung und bei der Durchführung von Veranstaltungen
  • Schaffen von Kontaktmöglichkeiten für alle, die an der Arbeit in diesem Gymnasium interessiert und mit ihr verbunden sind

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§2 Sitz, Geschäftsjahr, Dauer

Der Verein hat seinen Sitz in Speyer.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.


§3 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1.1. der Vorstand
    1.2. der Beirat
    1.3. die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich:
    2.1. dem Vorsitzenden
    2.2. dessen Stellvertreter
    2.3. dem Kassierer
    2.4. dem Schriftführer
    2.5. einem Beisitzer
    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vertreten wird der Verein im Sinne des § 26 BGB, durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands; darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
  3. Im Innenverhältnis unterliegen Rechtsgeschäfte der Vorstandsmitglieder den Beschlüssen des Gesamtvorstandes. Dieser ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Reihen gewählt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus irgendeinem Grund aus, so beruft der Vorstand aufgrund eines Beschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird, ein Mitglied des Vereins als Rechtsnachfolger in den Vorstand. Die Berufung unterliegt der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§4 Aufgaben des Vorstandes sowie Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  2. Der Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten, die vom Vorsitzenden einzuberufen ist. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen Die Protokolle sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Vorstand verwaltet das Vermögen und beschließt die Verwendung der Mittel im Benehmen mit dem Beirat.

§5 Mitglieder des Vereins, Eintritt und Ausschluss

  1. Mitglieder des Vereins können Eltern von Schülern, Lehrer, Schüler ab 18 Jahre sowie die ehemaligen Schüler ab 18 Jahre und Lehrkräfte des Hans-Purrmann-Gymnasiums und dessen Vorgänger (Städt. Neusprachliches Gymnasium und Städt. Mädchenlyzeum) werden. Außerdem können auch andere Personen oder Körperschaften Mitglied werden, soweit sie bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Die Aufnahme wird in Textform beantragt und vom Vorstand bestätigt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann nur unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Jahresende erfolgen.
  3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins gefährdet oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende aussprechen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, ab dem Jahr ihres Beitritts einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mindestbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Beiträge und Spenden können auf Verlangen Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.

§6 Beirat

Dem Beirat gehören an: der Schulleiter, ein gewählter Vertreter des Lehrerkollegiums, der Vorsitzende des Schulelternbeirats, der Schülersprecher oder deren Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung kann drei weitere Mitglieder für die Dauer der Amtszeit des Vorstands in den Beirat wählen.

Die Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand und haben das Recht, Vorschläge für die Verwendung der Mittel zu machen. Der Beirat ist zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen.


§7 Rechnungsprüfer

Mit dem Vorstand sind zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung zu bestellen und zwar auf die Dauer von zwei Jahren. Diese bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neubestellung von zwei neuen Rechnungsprüfern im Amt. Die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht.


§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands leitet die Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer. Sie beschließt – unbeschadet der Bestimmung in Abs. 4 – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und über Änderungen des Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer zu verfassen ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.Für Form und Frist der Einberufung gilt § 8 entsprechend.


§10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst:

  1. durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
  2. bei Unmöglichkeit der Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

§ 12 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Speyer als Schulträger, die etwaige Einnahmen und das vorhandene Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (nach § 1 dieser Satzung) zu verwenden hat.